Auf der Fragen-und-Antworten-Seite der KVBW, wo vorher die Frage angegangen worden war, ob Ärzte in Ihrer Praxis 2G oder 3G anwenden dürfen, lautet die Frage nun: „Dürfen Ärztinnen und Ärzte unter Berücksichtigung der 3G-Regeln ihre Behandlungspflicht einschränken?“ Die Antwort lautet ganz trocken:
Nein. Die 3G-Regel (geimpft, genesen, getestet) bzw. 2G-Regel ist nach der aktuellen Corona-Landesverordnung Baden-Württemberg in Arztpraxen nicht anzuwenden. Die Behandlung von Patienten ist weiterhin unter Berücksichtigung der Maskenpflicht, der AHA-Regelung und eines Praxishygienekonzepts durchzuführen. Die vertragsärztliche Behandlungspflicht überwiegt eine Einschränkung der Patientenbehandlung unter Anwendung der 3G-Regeln bzw. 2G-Regel.“
Die Fettungen, im Orignal, deuten darauf hin, dass hier eine sehr deutliche Ansage von den Krankenkassen kam. Vorher hatte die Antwort noch gelautet, das sei rechtlich leider nicht möglich, auch wenn die KVBW dies fordere. Es sei jedoch möglich, getrennte Sprechstunden für geimpfte und nicht geimpfte Menschen einzurichten. Darunter wurde auf ein Schreiben des KVBW-Vorstandsvorsitzende Norbert Metke und seines Stellvertreters Johannes Fechner verlinkt, in dem diese „Impfverweigerung als frech und gesellschaftlich nicht akzeptabel“ bezeichneten und den Vertragsärzten nahelegten, aus Verantwortung für ihre geimpften Patienten die Sprechstunde für nicht geimpfte Menschen auf 10 Minuten pro Tag zu beschränken.
Den beiden Herren, beides Ärzte, die es besser wissen sollten, wurde wohl schnell beschieden, dass ihre Rechtsauffassung falsch und ihr hetzerischer Ton unangemessen waren.
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