Mitglieder des Bundestags, die am Ende einer Legislaturperiode ausscheiden, haben ein Anrecht auf einen Ehemaligenausweis. Das bedeutet, dass auch Bundestagsabgeordnete, die nicht mehr dem Parlament angehören, weiterhin Zugang zu den Teilen des Bundestags haben, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind. Das sieht die Hausordnung des Deutschen Bundestags nach § 2 vor.
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